Als institutionalisierte Arbeitnehmer*innenvertretung können Betriebsräte an betrieblichen Entscheidungen mitwirken und haben dafür umfassende Informations- und Mitbestimmungsrechte, was sich nachweislich nicht nur positiv auf das Lohnniveau insbesondere von Geringverdienenden, sondern auch die Produktivität auswirkt.
Vor allem zur innerbetrieblichen Reduktion der Lohnungleichheit können Betriebsräte ein wirksames Mittel sein – zur Verminderung der zwischenbetrieblichen Lohnungleichheit ist dagegen der Tarifvertrag das Mittel der Wahl, wozu wir euch hier in Zukunft das eine oder andere erzählen werden. Oder kommt vorbei und informiert euch direkt bei uns!
Im Betriebsverfassungsgesetz ist verankert, dass ArbeitnehmerInnen von Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmenden berechtigt sind, einen Betriebsrat zu wählen.
Wahlberechtigt sind dabei Angestellte und Auszubildende über 18 Jahre, Tele-, Heim- und Außendienstmitarbeitende, die hauptsächlich für den entsprechenden Betrieb tätig sind und Leiharbeitnehmer*innen oder Mitarbeitenden aus Arbeitnehmerüberlassungen, sofern diese über 4 Monate im das Unternehmen beschäftigt sind. Leitende Angestellte sind dabei von der aktiven und passiven Wahl ausgeschlossen.
Soll heißen?
Bei 5 bis 20 Wahlberechtigten wird ein Betriebsratmitglied gewählt, die Zahl der Mitglieder steigt ab da unbegrenzt mit der Unternehmensgröße.
Weder Arbeitgeber*in noch Arbeitnehmer*in haben jedoch jemals die Pflicht, einen Betriebsrat ins Leben zu rufen. Behindern darf der Arbeitgeber eine Gründung allerdings keinesfalls.
Als Betriebsratmitglied hast du einige Sonderrechte und bist zum Beispiel extrem schwierig zu kündigen – wenn dein Vertrag ausläuft hast du allerdings trotzdem Pech.
Aber!
Insbesondere wenn Betriebsratsmitglieder von der Arbeit freigestellt werden, kann es schnell dazu kommen, dass Geschäftsführung und Betriebsrat allzu sehr auf Kuschelkurs gehen.
Hinzu kommt, dass die Basis der Beschäftigen durch einen Betriebsrat zuweilen demotiviert wird, sich gewerkschaftlich zu engagieren.
Die Folge? Die Verantwortung wird abgegeben und mitunter werden vom Betriebsrat eingeleitete Verfahren (ob gerichtlich oder nicht) bis ins Unermessliche in die Länge gezogen, sodass eine öffentlichkeitswirksame gewerkschaftliche Aktion in vielen Fällen der unkompliziertere und schnellere Weg gewesen wäre.
Also: Aufgepasst bei der Betriebsratsgründung!
„Clevere“ Arbeitgeber*innen wissen das für sich auszunutzen und sorgen bspw. dafür, dass sich Leute zur Wahl stellen, die der Geschäftsführung gewogen sind.
Laut statistischem Bundesamt waren 2019 insgesamt 46 Prozent der Beschäftigten in der Privatwirtschaft durch Arbeitnehmer*innenvertretungen repräsentiert. Diese sind aber zum größten Teil in großen Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter*innen beschäftigt – in Unternehmen mit 5 bis 50 Beschäftigten sind lediglich 9 Prozent durch Betriebsräte repräsentiert.
Da geht noch mehr!
Neben Tarifverträgen sind Betriebsräte trotz einiger Kritikpunkte ein durchaus wirksames Mittel, um die Verhandlungsmacht der Arbeitnehmer*innen zu stärken und damit der Lohnungleichheit entgegen zu wirken.
Übrigens: Betriebliche Mitbestimmung ist nicht das gleiche wie Unternehmensmitbestimmung durch Arbeitnehmer*innenvertretung in Aufsichtsräten. Ersteres bezieht sich auf technische Ziele, soziale und personelle Entscheidungen und Letzteres auf wirtschaftliche bzw. unternehmerische Entscheidungen.
Wir haben das Recht, uns zu organisieren – nutzen wir es!
Zum Nach- und Weiterlesen: