Weihnachten – kenne deine Rechte!


Es ist mal wieder soweit: Weihnachten rückt näher, noch eine Woche arbeiten und dann heißt es für die meisten: Urlaub und vielleicht sogar sowas wie Erholung. Bei manchen wird’s auf Arbeit vorher ruhig bis langweilig, bei manchen geht’s um die Zeit richtig los. Wie sieht’s aus mit Urlaubsanspruch, Zuschlägen und Co.?

Wir fassen euch das Wichtigste in aller Kürze zusammen:

Erster und Zweiter Weihnachtstag wie auch Neujahr sind gesetzliche Feiertage, für die kein Urlaub genommen werden muss. Laut Bundesurlaubsgesetz sind Heiligabend und Silvester dagegen normale Arbeitstage, wobei viele Arbeitgeberinnen allerdings für die Tage jeweils nur einen halben Urlaubstag ansetzen.

Je nach Arbeits- oder Tarifvertrag kann man allerdings durchaus auch an Feiertagen zur Arbeit verpflichtet werden oder auch grundsätzlich für bestimmte Zeiträume Urlaubssperren verhängt werden, beispielsweise für Pflegepersonal, Rettungsdienste, in der Gastronomie oder dem Versandhandel im eCommerce.

Andererseits kann man durch sog. Betriebsurlaub quasi auch zum Urlaub nehmen gezwungen werden, dafür braucht es allerdings auch triftige Gründe, bspw. wenn die wichtigsten Kund:innen, Mandanten, Zulieferer:innen o.ä. in der Zeit auch nicht erreichbar sind. Aber: Mindestens die Hälfte deines Urlaubs musst dir zur freien Verfügung stehen!

Du willst dir zwischen den Jahren Urlaub nehmen? Auch hier muss dein:e Chef:in gute Gründe vorweisen, um ihn dir zu verwehren, nämlich „dringende betriebliche Belange“, die nicht wirklich genau definiert sind und worüber sich jedes Jahr wieder gestritten wird. Gerade dieses Jahr ungünstig: Schwere Krankheitswellen können als so ein dringender Belang durchgehen! Personalengpässe an sich reichen aber noch nicht, denn ein bisschen vorausschauendes Denken wird Arbeitgeber:innen bei Personaleinstellungen abverlangt – und dazu gehört eben auch, mitzudenken und die Urlaubswünsche seiner Beschäftigen zu berücksichtigen.

Einen gesetzliche Anspruch auf Zuschläge für Arbeit an Feiertagen gibt’s dabei nicht, aber schau mal in deinen Arbeits- oder Tarifvertrag und schau, ob dort etwas dazu geregelt ist.

Was dir in jedem Fall bei Sonn- und Feiertagsarbeit zusteht: Ein Ersatzruhetag!
Der muss dir bei Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen oder bei Feiertagsarbeit an Werktagen innerhalb von acht Wochen gewährt werden, siehe § 11 Abs. 3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz).

Dein:e Chef:in nervt dich ständig im Urlaub? Einfach nicht ans Telefon gehen! Einerseits hat das Bundesarbeitsgericht bisher nicht geklärt, ob für Notfälle der Urlaub abgebrochen werden muss und was überhaupt als Notfall durchgeht und andererseits widerspricht der Zwang zur Erreichbarkeit sowieso dem „Erholungscharakter“ des Urlaubs. Aber: Falls hier etwas Abweichendes in deinem Arbeitsvertrag steht, ist das rechtlich so gültig!

Last, but not least: Wenn dein Boss nicht will, dass du Resturlaub mit ins nächste Jahr nimmst, darf dir das nur verboten werden, wenn man dich im Laufe des Jahres offiziell darüber unterrichtet hat, dass du deinen Urlaub nehmen musst und er sonst verfällt, bspw. durch Aushänge oder Rundmails.
Was auch immer man von Weihnachten halten mag: Wir wünschen allen ein paar erholsame Feiertage und eine ordentliche Portion Resilienz in dieser beschissenen Zeit!