Neues Urteil zur Arbeitszeiterfassung

Seit einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.09.2022 sind Arbeitgebende gesetzlich verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit elektronisch zu erfassen, sowie die dafür erforderlichen Mittel bereitzustellen. Bisher galt die verpflichtende Erfassung nur für Überstunden und Sonntagsarbeit. Als Begründung wird das sogenannte Stechuhr-Urteil des europäischen Gerichtshof (EuGH) von 2019 angegeben, welches nach der Klage einer spanischen Gewerkschaft erlassen wurde.

Mit diesem Gesetz soll sichergestellt werden, dass vereinbarte Arbeitszeiten auch eingehalten werden.

Wie das konkret z.B. im Außendienst aussehen soll, ist noch unklar. Auch Vertrauensarbeitszeit im Homeoffice wird es möglicherweise nicht mehr geben.

Es liegt nun an den Gesetzgebenden, die Details zu klären, damit die Zeiterfassung auch in kleineren Betrieben zeitnah ermöglicht wird.

Doch egal ob elektronische Zeiterfassung oder nicht: Wir können nur empfehlen, sich die eigenen Arbeitszeiten auch ganz selbstständig aufzuschreiben und zu dokumentieren.

Denn: Auch elektronisch erfasste Arbeitszeiten können im Zweifel manipuliert werden. Wir haben da mit einigen Arbeitgeber*innen schon unsere Erfahrungen gemacht und raten daher zur eigenständigen Dokumentation.

Quellenangaben:

https://taz.de/Urteil-zur-Arbeitszeiterfassung/!5878166/